Sigle | nach|Nach | Belieben | # | # | ||
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Z02 | behalten sich manche Banken das Recht vor, die Zertifikate | nach | Belieben | zu | kündigen | . Schlecht für Anleger, deren Zertifikate nach |
PBT | Bonusprogrammen ausgestattet ist und der Vorstand das Recht hat, | nach | Belieben | zu | kündigen | , wie auch Bonuszahlungen zu bestätigen, |
L04 | das Recht haben, einen unbefristeten Arbeitsvertrag jederzeit | nach | Belieben | zu | kündigen | . Es gibt keine gesetzlich festgelegte |