KWIC-Belege zur verlinkten Tabelle

Sigle nach|Nach Belieben # #
B04 nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."
WPD11 das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
U01 aufgrund eines Kaufs Eigentum erworben hat, kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung auf die Sache