KWIC-Belege zur verlinkten Tabelle

Sigle # nach|Nach Belieben
F99 1 WEG berechtigt, mit seiner Sondernutzungsfläche grundsätzlich nach Belieben zu verfahren, sie selbst zu nutzen und andere von
U96 dagegen, ein Eigentümer dürfe sein Grundstück grundsätzlich nach Belieben nutzen. Dazu gehöre auch das Recht, einen Baum zu pflanzen.
WPD11 wonach der Eigentümer mit seinen Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Jeder Besitzer von Geld kann entscheiden,