Sigle | # | nach|Nach | Belieben | ||
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L10 | Berlin - stand sinngemäß, dass jeder Eigentümer mit seiner | Wohnung | nach | Belieben | verfahren kann - nur eine gewerbliche Nutzung bedürfe der |
U11 | Artikel 14 des Grundgesetzes, dass jeder Eigner seine | Wohnung | nach | Belieben | nutzen kann. Dies umfasst auch sein Recht, die Wohnung zu |