KWIC-Belege zur verlinkten Tabelle

Sigle # nach|Nach Belieben
L10 Berlin - stand sinngemäß, dass jeder Eigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren kann - nur eine gewerbliche Nutzung bedürfe der
U11 Artikel 14 des Grundgesetzes, dass jeder Eigner seine Wohnung nach Belieben nutzen kann. Dies umfasst auch sein Recht, die Wohnung zu